AGB
1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Deutsche Bimoid GmbH (nachstehend Verkäuferin genannt), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Enthält die Annahmeerklärung des Käufers abweichende Bedingungen, so gelten diese nur, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind.
2. Mengenfeststellung
Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Menge erfolgt durch die Verkäuferin.
3. Lieferfristen und Abnahmeverzug
Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Käufer berechtigt, der Verkäuferin schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Bei Ablauf der Frist ist der Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, die Annahme der verspäteten Lieferung zu verweigern. Bei Annahmeverzug des Käufers ist die Verkäuferin unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche berechtigt, die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen abzulehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird.
4. Kaufpreis
Wenn nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet wird. In den unter Ziffer 5 und 6 genannten Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, die Mehrkosten dem Kaufpreis zuzuschlagen, und zwar auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Außer den unter Ziffer 5 Abs. 1 genannten Fällen ist der Käufer berechtigt die Lieferung der Verkäuferin abzulehnen, solange diese den erhöhten Preis verlangt, wenn die Übernahme der Mehrkosten für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Macht der Käufer von diesem Recht Gebrauch, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5. Frachten/Abgaben/Mehrbelastungen
Lieferungen erfolgen zzgl. Fracht frei Empfangsstation, wenn nicht einzelvertraglich anderes vereinbart wurde. Sollte die verkaufte Ware mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist die Verkäuferin berechtigt, mit ihrem Inkrafttreten den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, und zwar wenn die neue Belastung oder Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das gleiche Recht steht der Verkäuferin zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände Mehrkosten für die Versorgung ihrer Standorte und/oder für die Belieferung der von Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen.
6. Lieferverpflichtung/Lieferart
Da die Verkäuferin durch Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat, in Liefer- und /oder Transportschwierigkeiten geraten kann, ist die Verkäuferin verpflichtet, nur im Rahmen ihrer Produktion und/oder der ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Warenmengen zu liefern. Reichen die der Verkäuferin zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Warengläubiger nicht aus, so ist sie berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen. Nimmt die Verkäuferin, um ihre Lieferverpflichtungen erfüllen zu können, bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzte Bezugsquellen in Anspruch und tritt dadurch eine Verteuerung der Ware ein, so ist die Verkäuferin berechtigt, die entstehenden Mehrkosten dem Kaufpreis zuzuschlagen.
Sowohl bei frachtfreier als auch bei nicht frachtfreier Lieferung bestimmt die Verkäuferin Beförderungsweg und –art der Ware sowie die Art der Warenumschließung nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Wird Abholung oder Versendung von einer bestimmten Lieferstelle vereinbart und ist es der Verkäuferin aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, diese Lieferstelle ausreichend zu versorgen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Lieferung von einer anderen Lieferstelle aus vorzunehmen und die dadurch bedingten Mehrkosten dem Kaufpreis zuzuschlagen. Übernimmt es die Verkäuferin, die Ware mit einer bestimmten Beförderungsart oder in einer bestimmten Warenumschließung zu befördern und stehen der Verkäuferin die dafür erforderlichen Beförderungsmittel oder die Gebinde nicht zur Verfügung, so ist die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung befreit, die Ware zu befördern.
7. Haftung
Für Verschulden derjenigen Personen, deren sich die Verkäuferin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient (Erfüllungsgehilfen), haftet die Verkäuferin nicht, es sei denn, es trifft sie ein grobfahrlässiges Verschulden bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung. Auch für eigenes Verschulden haftet die Verkäuferin nur bei grober Fahrlässigkeit. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin beschränken sich in jedem Fall auf den doppelten Warenwert der Lieferungen, durch die der Käufer geschädigt ist. Für Schäden die durch technische Mängel der Tanks, der Messvorrichtung oder sonstige Einrichtungen im unmittelbaren Besitz des Käufers oder durch dessen fehlerhafte Angaben entstehen, haftet der Käufer unter Ausschluss jeder Ersatzansprüche gegen den Verkäufer.
8. Wareneingangskontrolle/Mängelrügen/Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Empfang unverzüglich einer Kontrolle zu unterziehen und etwaige Mängel der Verkäuferin anzuzeigen. Die Geltendmachung von Mängelrügen ist nicht mehr zulässig, wenn der Verkäuferin eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Bei Mängelrügen ist vom Käufer der Verkäuferin einer nach der in Frage kommenden DIN-Norm gezogene Probe von mindestens 1 kg der beanstandeten Ware zu senden. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme zu überzeugen. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises. Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung nur Wandlung oder Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche, auch solche aus Falschlieferungen, unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
9. Eigenschaftszusicherung/Muster/Spezifikationen/Eingangstemperatur
Bei von der Verkäuferin gegebenen Proben oder Mustern sind deren Eigenschaften nur dann als zugesichert anzusehen, wenn dieses schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch für alle Analysenangaben und Spezifikationen einschl. Höchst- und Mindestgrenzen. Für die Lieferung der Ware mit einer entsprechenden Eingangstemperatur haftet die Verkäuferin nur bei schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
10. Transportgefahr
Der Käufer trägt die Transportgefahr. Er hat die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer notwendigen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und der Verkäuferin davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
11. Zahlungen/Zahlungsverzug
Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Der Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kommt der Schuldner in Verzug, ohne dass es einer besonderen Zahlungsaufforderung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§§ 288 II, 247 BGB) zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer zu berechnen, wobei die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund bzw. die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Verkäuferin aus allen mit dem Käufer bestehenden Kaufverträgen, auch solchen, bei denen ein Zahlungsverzug des Käufers noch nicht vorliegt, nur gegen Vorkasse oder Einräumung von Sicherheiten zu weiteren Lieferungen verpflichtet. Hat der Käufer den Zahlungsverzug zu vertreten oder lehnt er Vorkasse bzw. Einräumung von Sicherheiten ab, so ist die Verkäuferin berechtigt, von allen mit dem Käufer bestehenden Kaufverträgen zurückzutreten. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen gegenüber dem Käufer ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen verlangen.
12. Aufrechnung/Verrechnung
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist ausgeschlossen, soweit diese von der Verkäuferin nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Unabhängig von Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit der Forderungen ist die Verkäuferin berechtigt, gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem gegenüber solchen Unternehmen zustehen, die mit der Verkäuferin im Sinne des §18 Aktiengesetz konzernverbunden sind. Der Käufer willigt auch ein, dass ein solches Unternehmen bei Bestehen einer solchen Aufrechnungslage statt an ihn gemäß §362 Abs. 2 BGB an die Verkäuferin zahlt.
13. Umschließungen
Die Gefahr für alle von der Verkäuferin leihweise bzw. mietweise dem Käufer überlassenen oder für den Transport der Ware benutzten Umschließungen trägt der Käufer von der Absendung bis zur Wiederankunft der Umschließung auf der von der Verkäuferin angegebenen Empfangsstelle. Ein Zurückhaltungsrecht an Umschließungen oder Transportmitteln steht dem Käufer nicht zu. Umschließungen, die mit der Ware zusammen verkauft werden, werden von der Verkäuferin nicht zurückgenommen. Wenn vereinbart worden ist, dass die Lieferung der Ware in Umschließungen erfolgen soll, die dem Käufer gehören oder von einem Dritten auf Veranlassung des Käufers gestellt werden, so ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die Umschließung allen Vorschriften entspricht, einschließlich der Erfüllung von Prüf- und Zulassungsbestimmungen. Die Umschließungen sind in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei der von der Verkäuferin bezeichneten Stelle zu übersenden. Für Verunreinigung der Ware infolge unsauber zur Verfügung gestellter Umschließungen ist die Verkäuferin nicht verantwortlich.
a) Leihgebinde
Die von der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Leihgebinde verbleiben ihr Eigentum. Sie dürfen nur zu Anlieferung der darin von der Verkäuferin gelieferten Waren verwendet werden. Leihgebinde, die von der Verkäuferin frei Baustelle geliefert worden sind, sind nach Entleerung der Verkäuferin unverzüglich zur Abholung zu melden und hierfür gesammelt bereitzustellen. Leihgebinde, die vom Käufer bei einer Auslieferungsstelle der Verkäuferin abgeholt worden sind, sind unverzüglich nach Entleerung an die Verkäuferin zurückzugeben. Bei Verunreinigung und/oder Beschädigung trägt der Käufer die hierfür erforderlichen Reinigung- und/oder Instandsetzungskosten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Rücknahme beschädigter Leihgebinde zu verweigern, gleichwertigen Ersatz zu verlangen oder die Instandsetzung auf Kosten des Käufers vornehmen zu lassen. Bei Nichtrücklieferung der Leergebinde nach 6 Monaten ist der Käufer für Wertersatz verantwortlich. In diesen Fällen erfolgt Berechnung der Leihgebinde zum jeweils gültigen Tagespreis.
b) Straßentankwagen
Der Käufer sorgt für ausreichende, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Aufnahmebehälter/Abnahmevorrichtungen und für sofortige Abnahmebereitschaft. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen haftet der Käufer auch ohne Verschulden für alle der Verkäuferin daraus entstehenden Kosten und Schäden.
14. Spritztankwagen/Rampenspritzgeräte/Splittstreugeräte/Service-Tanks
Die Gefahr für Verlust und Beschädigung aller von der Verkäuferin leihweise bzw. mietweise dem Käufer überlassener Geräte und Umschließungen trägt der Käufer.
a) Spritztankwagen, Rampenspritzgerät
Die Gestellung von Spritztankwagen, Rampenspritzgeräten und des Spritzpersonals erfolgt nach Vereinbarung durch die Verkäuferin. Personal sowie Fahrzeuge der Verkäuferin unterstehen hinsichtlich Verarbeitung der Ware und der zu verspritzenden Menge den Weisungen und der Aufsicht des Käufers. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind insoweit ausgeschlossen.
b) Splittstreugerät
Splittstreugeräte werden von der Verkäuferin für die Dauer des Spritztankwagen- und Rampengeräteeinsatzes bei Bedarf leihweise oder mietweise zur Verfügung gestellt.
c) Service-Tanks
Service-Tanks mit Motor und Pumpenaggregat einschließlich Zubehör werden durch die Verkäuferin leihweise oder mietweise zur Verfügung gestellt. Die Tanks sind ausschließlich zur Lagerung und Verarbeitung von den von der Verkäuferin gelieferten Produkten bestimmt. Der Käufer betreibt für die Dauer des Leihverhältnisses als Besitzer die Anlage und hält die Verkäuferin von allen evtl. Ansprüchen Dritter frei. Die Wartung und die laufende Instandhaltung der Service-Tanks übernimmt der Käufer. Tanks und Zubehör sind regelmäßig zu säubern.
15. Eigentumsvorbehalt/Abtretung
Alle Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen der Verkäuferin erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung. Solange die Ware im Eigentum der Verkäuferin steht, erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung für diese. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sowie anderer Vertragsverletzungen auf Verlangen der Verkäuferin sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten an die Verkäuferin, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurück zu liefern. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand an die Verkäuferin ab. Der Käufer verpflichtet sich, diese Ware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der der Verkäuferin gehörenden Ware oder der Ihr zustehenden Rechte durch Dritte unverzüglich Nachricht zu geben. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer bereits hiermit diejenigen Forderungen mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen. Der Käufer ist auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, insoweit seine Schuldner zu benennen und der Verkäuferin die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Forderungen aus Werkslieferungen, bei denen Vorbehaltsware verwendet wird, sind nur in Höhe des vierfachen Betrages der verarbeiteten Vorbehaltsware abgetreten. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura der Verkäuferin zu Grunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und Verpackungskosten und sonstigen Spesen. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin gegebenen Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin aus Warenlieferungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen einschließlich der frachtfreien ist die jeweilige Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle). Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam sein.
18. Textform
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Die Textform ist auch bei Mitteilungen per E-Mail oder Telefax gewahrt, sofern die Person des Erklärenden genannt wird.
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